Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
Datum: 25. Mai 1976
Fundstelle: BGBl I 1976, 1246
Textnachweis ab: 1. 1.1977
Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 8a
(+++ Stand: Zuletzt geändert Art. 24 V v. 25.11.2003 I 2304 +++)
ErgThG Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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I. Abschnitt Die Erlaubnis
ErgThG § 1
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut"
ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
ErgThG § 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für
Ergotherapeuten bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene
abgeschlossene Ausbildung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder
Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine
Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats
vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung
abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels
1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils
geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung
keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten
Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren
Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht
ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht,
wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer
von drei Jahren nicht überschreiten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
ErgThG § 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder
die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann
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zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(4)
ErgThG § 4
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für
Ergotherapeuten durchgeführt.
(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine
andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Unterbrechungen durch Ferien und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom
Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf
Wochen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht
gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung
als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften
abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.
ErgThG § 5
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Ergotherapeuten die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das
Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende während der Ausbildung an
theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung
teilzunehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß der Schüler bei
der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene,
bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines
Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise
und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie
92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der
Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig,
deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2
der Richtlinie 92/51/EWG.
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II. Abschnitt Zuständigkeiten
ErgThG § 6
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen
will.
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden.
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III. Abschnitt Bußgeldvorschrift
ErgThG § 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder
"Ergotherapeut",
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung
"Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungsund
Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
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IV. Abschnitt Übergangsvorschriften
ErgThG § 8
(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
1. eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche
Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder
"Beschäftigungstherapeutin",
2. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der
Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten
begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
3. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen
Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung
als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".
(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der
Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung
weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.
(3)
(4)
ErgThG § 8a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis
zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und
Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als
Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis
gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut
kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden.
Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
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V. Abschnitt Schlußvorschriften
ErgThG § 9
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungsund
Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als
Erlaubnis nach § 1.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum
"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine
Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung
weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Beschäftigungsund
Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt
werden.
ErgThG § 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten, /* soweit sich
nicht aus § 8 Abs. 3 etwas anderes ergibt, */ außer Kraft:
1. die Allgemeine Anweisung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz
Berlin über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von
Beschäftigungstherapeuten vom 9. Juli 1974 (Amtsblatt für Berlin S. 1052),
2. die vorläufigen Vorschriften des Hessischen Ministers für Arbeit,
Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über die staatliche Anerkennung von
Beschäftigungstherapeuten vom 28. November 1963 (StAnz. für das Land
Hessen, S. 1393) mit Ausnahme des § 4,
3. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche
Anerkennung als Beschäftigungstherapeut und die Errichtung von
Lehranstalten für Beschäftigungstherapie vom 24. März 1958 (Nds. MBl. S.
299), zuletzt geändert durch den Erlaß des Niedersächsischen
Sozialministers vom 22. April 1970 (Nds. MBl. S. 477), mit Ausnahme des §
4, und die Prüfungsordnung für Beschäftigungstherapeuten zu Abschnitt IV §
8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. März 1958.
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