Magen

Der Magen ist ein Muskelsack, der zirka einen Liter Volumen fassen kann. Im Magen werden die Speisen gesammelt und für die Verdauung vorbereitet. Kohlenhydrate bleiben etwa eine Stunde im Magen, Eiweiße etwas länger, Fette haben die längste Verweildauer. Durch den Pförtnermuskel leitet der Magen den Speisebrei in den Zwölffingerdarm. Das vegetative Nervensystem steuert die Muskelbewegungen, mit denen der Speisebrei durchgeknetet wird. Es ist auch für die Herstellung des Magensafts zuständig und regelt die für den Verdauungsvorgang notwendige Enzym- und Hormonzufuhr.

Mangelernährung

Was bedeutet Mangelernährung?

Jeder Mensch braucht ein Mindestmaß an Energie und Nahrungsmitteln, um körperlich wie auch geistig fit und leistungsfähig zu sein. Erhält der Körper nicht genügend Nährstoffe, sind auf Dauer Schwächezustände sowie Störungen im Stoffwechsel mit ernsthaften Erkrankungen die Folge. Ein Grund für Mangelernährung kann in der zu geringen Zuführung von Nahrungsmitteln liegen. Diese Form wird durch die leicht erkennbare Gewichtsabnahme deutlich. Zum anderen kann auch ein Mangel in der Qualität der Lebensmittel vorliegen, so dass der Bedarf an bestimmten Nährstoffen wie Vitaminen, Eiweiß oder Mineralstoffen nicht gedeckt wird. Diese Form der Mangelernährung ist weniger leicht festzustellen.

Gesunde Ernährung im Alter

Falsch ist die Aussage, dass der alte Mensch weniger Nahrung braucht. In jedem Alter benötigt der Mensch eine ausgewogene Ernährung. Allerdings sinkt mit zunehmenden Jahren der Energieumsatz des Körpers, so dass energiereiche Lebensmittel wie etwa Fette und Kohlenhydrate reduziert werden sollten. Der Bedarf an Eiweiß, Vitaminen, Spurenelementen und Mineralstoffen bleibt dagegen hoch. Eine vollwertige Ernährung ist vielseitig und abwechslungsreich. Sie ist nährstoffreich und energiearm. Getreideprodukte, Kartoffeln, Gemüse und Obst gehören wie Milch, Milchprodukte und Fisch auf jeden Speisenplan. Fleisch, Wurst und Eier sollten nur in Maßen verzehrt werden. Auf Fett, fettreiche Lebensmittel, Zucker und Salz sollte eher verzichtet werden.

Ursachen

Die Gründe für Mangelernährung sind vielfältig. Im Alter nehmen die Geschmacksknospen auf der Zunge ab. Dadurch verändern sich das Geschmacksempfinden und auch der Appetit. Süße Speisen werden intensiver wahrgenommen als zum Beispiel frische Salate, und deshalb stehen sie gerne häufiger auf dem Speiseplan. Auch Medikamente haben Auswirkungen auf das Geschmacksempfinden und beeinträchtigen den Appetit ebenso wie Schmerzen, Trauer oder Depressionen. Viele verwirrte Menschen verspüren kein normales Hungergefühl oder vergessen zu essen. Oft nimmt im Alter auch die Bedeutung von Essen ab. Wer allein lebt, vermeidet die aufwändige Zubereitung und greift eher zu einem Brot als zu einem frisch gekochten Gericht. Wer Essen geliefert bekommt, lässt vielleicht manches unbekannte Gericht einfach stehen. Kau- und Schluckbeschwerden können Gründe sein, Lebensmittel wie Fleisch, Obst und Vollkornprodukte zu meiden. Auch wer sich wenig bewegt oder bettlägerig ist, verspürt oft wenig Appetit.

Anzeichen

Eine plötzliche Gewichtabnahme ist ein deutliches Zeichen dafür, dass der Körper nicht die benötigten Nährstoffe erhält. Appetitlosigkeit, das Auslassen von Mahlzeiten und körperliche Schwäche weisen auf mangelnde Ernährung hin. Veränderungen der Haut, aber auch das abnehmende Interesse an der Umwelt oder Depressionen sollten nicht als Alterserscheinungen abgetan werden. Sie können Zeichen einer Unterversorgung sein.

Maßnahmen

Allein lebende, mangelernährte Patienten brauchen Hilfe, nach Möglichkeit von ihren Angehörigen, aber auch von externen Ansprechpartnern. Der behandelnde Arzt sollte auf die eventuell nötige Anpassung von Medikamenten angesprochen werden. Am einfachsten ist es, sich an eine erfahrene ambulante Pflegestation zu wenden. Der Pflegedienst geht den Ursachen der Mangelernährung auf den Grund. Vielleicht muss die Zahnprothese angepasst oder eine Schlucktherapie zur Beseitigung von Beschwerden begonnen werden. Auch eine Esstherapie könnte eine wirksame Maßnahme sein. Darüber hinaus gibt es spezielle Nahrungsergänzungsmittel oder Hilfsmittel, welche die Aufnahme von Speisen und Getränken erleichtern, wie spezielles Essbesteck und Geschirr.

MDK - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine von den Kranken- und Ersatzkassen getragene Arbeitsgemeinschaft. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Voraussetzungen für Art und Umfang von Leistungen, deren sachgerechte Erbringung und Koordinierung sowie im Falle von Arbeitsunfähigkeit die verordneten Maßnahmen durch den MDK überprüfen zu lassen. Zu den Aufgaben des MDK gehört auch die Begutachtung von Pflegebedürftigen. Der MDK bestimmt deren Hilfebedarf und ordnet ihnen danach die Pflegestufe 1, 2 oder 3 zu. Aus der zuerkannten Pflegestufe ergibt sich die Höhe des Leistungsanspruchs. Der MDK übernimmt selbst keine ärztlichen oder pflegerischen Aufgaben.

Medikamentengabe

Die Gabe von Medikamenten zählt zur medizinischen Behandlung. Medizinisch geschultes Personal überwacht die Einnahme von Medikamenten bei Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung zu einer sachgerechten Handhabung nicht in der Lage sind. Weiterhin gibt es Medikamente, die aufgrund ihrer Wirkung oder Darreichung kontrolliert verabreicht werden müssen. Verordnet wird die Medikamentengabe bei Patienten, die beispielweise aufgrund einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit nicht dazu fähig sind, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosierung festzulegen. Auch eine erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik und der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit können Gründe sein, die Medikamentengabe durch geschultes Personal zu überwachen. Bei z. B. Demenz- oder Alzheimer-Patienten sowie abhängig Kranken verwahrt der Pflegedienst die Medikamente in der Station auf. Die Pflegekraft nimmt jeden Tag die aktuell benötigte Dosis mit zum Patienten. Mit der Medikamententherapie soll sichergestellt werden, dass der Patient das richtige Medikamente in der verschriebenen Dosis zum korrekten Zeitpunkt und in der passenden Verabreichungsform erhält.

Multiple Sklerose

Die Multiple Sklerose (MS) ist eine in vielen Punkten noch unerforschte Krankheit, über die viele Irrtümer bestehen. MS ist keine tödliche Krankheit, sie ist nicht ansteckend und nicht erblich bedingt. Es handelt sich bei MS um eine entzündliche Erkrankung des Nervensystems. Die Entzündung tritt verstreut im Gehirn und Rückenmark auf. Dadurch entstehen Störungen bei der Signalübermittlung vom Gehirn über das Rückenmark an den Körper. Schwierigkeiten beim Sehen und bei der Koordination von Bewegungen können z. B. die Folge sein. Die meisten Beschwerden aufgrund von MS werden auch durch andere Krankheiten verursacht. Dies macht die Diagnose von MS in ihrem Frühstadium schwierig. In den letzten Jahren wurden jedoch zahlreiche neue Verfahren zur Erleichterung der Diagnose entwickelt.

 

Was ist ein Schub

Treten ein oder mehrere Entzündungsherde mit begleitenden körperlichen Störungen auf, so nennt man dies Schub. Dieser kommt nicht plötzlich, sondern entwickelt sich über Stunden oder mehrere Tage und ebbt danach wieder ab.

 

Der Verlauf von MS

Über den Verlauf von MS bestehen zahlreiche Missverständnisse. Fest steht, dass sich die Krankheit von Patient zu Patient sehr unterschiedlich entwickelt. Bei einer Vielzahl von Erkrankungen ist der Verlauf gutartig. In diesen Fällen heilen die Entzündungsherde weitgehend ab und die zu Beginn festgestellten Symptome gehen fast vollständig zurück. Eine MS muss also nicht zwangsläufig schwer verlaufen. Auch wenn sich die Störungen nicht komplett zurückbilden, bleiben oft nur geringe Beeinträchtigungen zurück. Untersuchungen belegen, dass nur in rund 5 % der Fälle die Krankheit innerhalb weniger Jahre zu schwerer Behinderung führt.

 

Die Ursachen für MS

Wissenschaftler machen ein Bündel von Ursachen für die Entstehung von MS verantwortlich. Ein Grund ist ein gestörtes Immunsystem. Aufgabe dieses Abwehrsystems des Körpers ist der Schutz vor Krankheitserregern. Bei MS-Kranken ist dieser Abwehrmechanismus teilweise falsch programmiert und richtet sich gegen den eigenen gesunden Körper. Durch Fehlsteuerungen kommt es zur Bildung von Antikörpern, die sich an die Nervenfasern heften und dort Schädigungen und Störungen verursachen.

 

DMSG

Die Unsicherheit über den Verlauf der Krankheit belastet die Betroffenen. Bei Fragen und Ängsten helfen der Arzt oder Interessenverbände weiter, z. B. die Deutsche Gesellschaft für Multiple Sklerose (www.dmsg.de)

Nierensteine

Nierensteine sind ein weit verbreitetes Leiden. Etwa 15 Prozent der Männer und fünf bis zehn Prozent der Frauen haben Nierensteine.

 

Entstehung

Nephrolithiasis nennt der Mediziner das Nierensteinleiden. Die Steine entstehen durch Substanzen im Harn, die normalerweise gelöst, bei den Betroffenen aber auf Grund zu hoher Konzentration auskristallisiert sind. Die Ablagerungen wachsen im Laufe der Zeit an und können in extremen Fällen das ganze Nierenbecken ausfüllen. Solange die Ablagerungen nicht die harnableitenden Wege verschließen, verursachen sie keine Beschwerden. Schmerzhaft wird es, wenn sie sich aus der Niere lösen und in den Harnleiter gelangen.

 

Symptome

Gelangen Nierensteine in den Harnleiter, führen sie zu Irritationen oder schmerzhaften Entzündungen der Harnleiter. Bei sehr starken Schmerzen spricht der Mediziner von der so genannten Nierenkolik. Beim Abgang der Steinchen kann es zu stechenden und krampfartigen Schmerzen im Rücken oder im seitlichen Unterbauch kommen. Begleitend treten häufig Übelkeit und Erbrechen auf. Beim Urinieren ist die Harnmenge vermindert. Oft ist Blut im Harn enthalten, da die abgehenden Steinchen die Schleimhaut der Harnwege verletzen.

 

Diagnose

In vielen Fällen gibt bereits die Krankengeschichte des Patienten Hinweise auf die Ursache des Steinleidens: wiederholte Steinabgänge, familiäre Belastung mit Nierensteinen, Lebens- und Ernährungsgewohnheiten, Medikamenteneinnahme etc. Die Diagnose wird in erster Linie durch Ultraschall- und Röntgenuntersuchung der ableitenden Harnwege gestellt. Hierbei werden Anzahl, Größe und Lage der Steine bestimmt. Eine so genannte Ausscheidungsurographie, bei welcher der Patient ein Kontrastmittel erhält, liefert Hinweise auf die Art der Steine und zeigt das Ausmaß eines vorliegenden Harnverschlusses. Das Kontrastmittel wird hierbei unter Röntgenkontrolle über die Nieren wieder ausgeschieden.

 

Therapie

Mehr als 80 Prozent aller Nierensteine gehen von selbst über die Harnausscheidung ab. Durch die Zufuhr großer Flüssigkeitsmengen in Verbindung mit krampflösenden Medikamenten und körperlicher Bewegung kann dieser Prozess unterstützt werden. Wichtigste Maßnahmen bei der Behandlung einer akuten Nierenkolik sind eine angemessene Schmerztherapie und das Beseitigen einer möglichen Harnstauung. Wird ein Nierenstein nicht von allein mit dem Harn ausgeschieden, können die Steine durch Zertrümmerung von außen oder über einen kleinen Hautschnitt mit einer Schlinge während einer Blasenspiegelung oder in seltenen Fällen auch operativ entfernt werden.

 

Prophylaxe

Eine reichliche Trinkmenge von drei bis vier Litern täglich trägt dazu bei, den Urin zu verdünnen und eine Übersättigung mit steinbildenden Substanzen zu verhindern. Hierbei sollte die Flüssigkeitszufuhr gut über den ganzen Tag verteilt werden. Auch durch eine geregelte Ernährung wird dafür gesorgt, dass eine Konzentration der steinbildenden Substanzen im Urin verringert wird. Da es unterschiedliche Nierensteine gibt, berät der Arzt über die richtige Ernährung. So ist beispielsweise in zahlreichen Fällen auf eine purinarme Ernährung zu achten. Dabei sollten Nahrungsmittel wie tierische Innereien, Fleisch, Wurstwaren und Hülsenfrüchte gemieden werden. Bei Patienten mit Oxalatsteinen wird Spinat, Rhabarber, Rote Beete, grüner und schwarzer Tee und Schokolade vom Speiseplan gestrichen.

Osteoporose

Unter der Skeletterkrankung Osteoporose leiden in Deutschland rund 6 Millionen Menschen. 80 Prozent der Betroffenen sind Frauen. Etwa jede dritte Frau über 60 Jahre erkrankt an Osteoporose.

 

Was ist Osteoporose

Leidet ein Patient unter einer verringerten Knochenmasse und einer porösen Knochenstruktur, so spricht der Mediziner von Osteoporose. Der Knochenschwund und die Zerstörung des Knochengewebes lässt den Knochen leichter brechen. Der menschliche Knochen ist als lebendes Gewebe einem ständigen Umbauprozess unterworfen. Im Inneren des Knochens sorgt ein dichtes Netzwerk von so genannten Knochenbälkchen für Stabilität. Beim Prozess des Knochenabbaus wird die innere Knochenstruktur dünner. Die Stabilität geht verloren, die Folge sind Knochenbrüche, die schon bei harmlosen Stürzen oder Stößen die Folge sein können.

 

Die Ursachen

Bis zum Alter von rund 30 Jahren wird die Knochenmasse aufgebaut. Etwa im 35. Lebensjahr ist die maximale Knochenmasse erreicht. Danach überwiegt der Knochenabbau gegenüber dem Knochenaufbau. Besteht eine krankhafte Verstärkung des Knochenabbaus, spricht man von Osteoporose. Das weibliche Sexualhormon Östrogen sorgt bei Frauen für ein Gleichgewicht zwischen Knochenaufbau und Knochenabbau. Zu den häufigsten Ursachen für einen Verlust an Knochenmasse ist der Mangel an Östrogen nach den Wechseljahren. Aber auch eine erbliche Veranlagung, eine Störung des Cortison- oder Calciumstoffwechsels, eine Schilddrüsenüberfunktion oder ein Geschlechtshormonmangel beim Mann können die Entstehung der Krankheit begünstigen.

 

Die Beschwerden

Rückenschmerzen, abnehmende Körpergröße sowie ein Rundrücken deuten auf Osteoporose hin. Aber nicht immer treten Beschwerden auf, das heißt der Knochen wird über Jahre kontinuierlich abgebaut, ohne dass Schmerzen entstehen.

 

Vorbeugung

Der Arzt stellt bei einer körperlichen Untersuchung das individuelle Osteoporose-Risiko und auch eventuell unbemerkte Knochenbrüche fest. Je früher Osteoporose erkannt wird, umso schneller können mögliche Frakturen effektiv verhindert und ein weiterer Abbau von Knochenmasse vermieden werden. Mit Hilfe von speziellen Techniken wie etwa Computertomographie oder Ultraschall wird die Dichte des Knochens gemessen.

 

Sie können selbst aktiv etwas zur Vorbeugung tun. Ausreichend Bewegung wie regelmäßige Gymnastik oder Spaziergänge verringern das Risiko der Erkrankung, denn durch Bewegung wird nicht nur die Muskulatur, sondern auch die Knochenstruktur trainiert. Wichtig ist auch eine ausgewogene Ernährung mit genügend Kalzium und Vitamin-D.

Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig beschreibt das Pflegeversicherungsgesetz eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Der Hilfebedarf bezieht sich dabei auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens und besteht auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Als ursächliche Krankheiten oder Behinderungen werden in diesem Zusammenhang genannt:

- Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat

- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie

- endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

 

Aufgrund eines formlosen Antrages lässt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der Medizinische Dienst hat den Versicherten im Regelfall in seinem Wohnbereich zu untersuchen, nur ausnahmsweise ggfs. im Krankenhaus. Die Pflegekasse erteilt dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid. Der Versicherte hat das Recht, eine Ausfertigung des Gutachtens des MDK ausgehändigt zu bekommen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen und im äußersten Fall vor dem Sozialgericht Leistungen einklagen.

Pflegedienst

Noch vor wenigen Jahren war das Angebot ambulanter Dienste gut überschaubar. Heute gibt es auch in unserer Region eine Vielzahl von Anbietern häuslicher Pflege, sowohl von Wohlfahrtverbänden als auch von privaten Pflegediensten. Wenn Sie mit Ihren Angehörigen die Entscheidung getroffen haben, sich professionell Hilfe für die Pflege zu suchen, ist es wichtig, sich vorab zu informieren.

Ein Ansprechpartner ist immer Ihr Hausarzt. Er hat in der Regel schon Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ambulanten Diensten und kann Ihnen Empfehlungen geben. Beraten werden Sie auch von Ihrer Kranken- und Pflegekasse. Dort können Sie ein Verzeichnis mit allen zugelassenen Pflegediensten in Ihrer Umgebung erhalten.

Zugelassen heißt: diese Pflegedienste haben mit Ihrer Pflegekasse eine Vertrag, unterliegen strengen Qualitätskontrollen und sind berechtigt, bei Vorliegen einer Pflegestufe die erbrachten Leistungen mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.

Mit den von Ihnen ausgewählten Pflegediensten können Sie ein Gespräch bei Ihnen zu Hause oder in der Geschäftsstelle vereinbaren. Anhand der folgenden Fragen können Sie "Ihren Pflegedienst" finden:

  • hat der Pflegedienst schriftliches Informationsmaterial oder einen Pflegevertrag, der Ihnen vorab zur Prüfung überlassen werden kann?
  • fühlten Sie sich freundlich empfangen, bzw. wurden Sie beim ersten Telefonat kom­petent und entgegenkommend beraten?
  • kann der Pflegedienst alle Leistungen anbieten bzw. vermitteln, die Sie benötigen?
  • arbeitet der Pflegedienst mit einer Pflegedokumentation, die Sie jederzeit einsehen können und wird eine Pflegeplanung durchgeführt?
  • wie arbeiten die Pflegepersonen mit Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt zusam­men?
  • gibt es einen Bereitschaftsdienst für Notfälle und ist dieser telefonisch rund um die Uhr erreichbar?
  • arbeitet mehr examiniertes Pflegepersonal im Pflegedienst als angelernte Kräfte?
  • arbeitet der Pflegedienst mit Stammpersonal, oder werden häufig auch Aushilfen in der Pflege eingesetzt?
  • berät der Dienst auch zu Hilfsmitteln und bei Fragen der Wohnraumanpassung?
  • wurde Ihnen ein Angebot über die Kosten der Pflege inkl. der Höhe des Eigenanteils und der Investitionskosten unterbreitet und wurden Sie über Möglichkeiten der Finanzie­rung informiert?

Pflegedienstleitung

PDL steht als Abkürzung für Pflegedienstleitung. Die PDL trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass alle Patienten professionell betreut werden und alles organisatorisch "rund läuft". Sie entscheidet über den Einsatz des Personals und ist als leitende Führungskraft z.B. auch für Qualitätssicherung verantwortlich. PDLs sind ausgebildete Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit oft langjähriger praktischer Berufserfahrung. Sie benötigen für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit eine umfassende Zusatzausbildung an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einer Fachhochschule.

Pflegeeinsatz

Alle Bedürftigen, die von Ihrer Pflegekasse Pflegegeld erhalten, müssen laut Pflege-Ver­sicherungsgesetz in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz nachweisen. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt oder sogar ge­strichen werden.

Diese geforderten Pflegeeinsätze werden von den ambulanten Pflegediensten oder So­zialstationen angeboten. Falls Ihnen kein Pflegedienst bekannt ist, können Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse um Rat fragen.

Haben Sie einen Pflegedienst ausgewählt, vereinbaren Sie persönlich oder telefonisch einen Termin zum Hausbesuch, an dem auch Ihre Pflegeperson anwesend sein sollte. Für den Erstbesuch der der zuständigen Pflegekraft sollten Sie, da viele Punkte zu be­sprechen sind, 30 Minuten einplanen.

Pflegeeinsätze sind Beratungsgespräche und dienen keineswegs nur der Kontrolle, wie viele glauben. Die Pflegekraft gibt Ihnen während der Einsätze nicht nur praktische Tipps für die eigentliche Pflege (wie Waschen, Anziehen, Lagerung), sondern kann auch frühzeitig Pflegefehler erkenne und diesen entgegenwirken. Wichtig sind u.a. vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von aufgelegenen Stellen (Dekubi­tusprophylaxe). Außerdem berät sie zum möglichen Einsatz von Pflegehilfsmittel (wie Toilettenstuhl, Pflegebett u.a.), deren Antragstellung und über sinnvolle Maßnahmen der Wohnraumanpassung.

Wird eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson festgestellt, kann durch praktische Hilfestellung und Hinweis auf Pflegekurse oder Urlaubsvertretung eine Ent­lastung ermöglicht werden. Damit dienen diese Einsätze auch dem Schutz der Pflege­personen. Während des Pflegeeinsatzes macht sich die Pflegekraft ein Bild über Ihren Pflegezustand und stellt darüber eine Bescheinigung für Ihre Pflegekasse aus.

Pflegegeld

Bei Geldleistungen seitens der Pflegeversicherung hat der Pflegebedürftige selber sicherzustellen, daß die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, d. h. in der Regel, daß die Pflege von Angehörigen ausgeführt wird.

Das Pflegegeld wird in diesen Fällen dem Patienten ausgezahlt.

Pflegehilfsmittel

In begrenztem Umfang werden Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen von der Pflegekasse bereitgestellt, soweit diese Hilfsmittel nicht durch die Krankenkasse zu leisten sind. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Krankenunterlagen oder Desinfektionsmittel kann die Pflegekasse pro Monat maximal 31 Euro bewilligen. Die Pflegekasse gewährt auch Zuschüsse für technische Einrichtungen zur Verbesserung des Wohnumfelds, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Pflegekassen

Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt und rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist kraft Gesetzes auch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Privat Krankenversicherte müssen auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.

Leistungen der Pflegeversicherung

Hier können Sie ablesen, welche Höchstbeträge (Stand: 1.1.2012) entweder für Pflegesachleistungen oder Pflegegeld Sie in den Pflegestufen in Anspruch nehmen können.

Pflegestufe 1

  • Pflegesachleistungen 450,00 €
  • Pflegegeld 235,00 €

Pflegestufe 2

  • Pflegesachleistungen 1.100,00 €
  • Pflegegeld 440,00 €

Pflegestufe 3

  • Pflegesachleistungen 1.550,00 €
  • Pflegegeld 700,00 €

Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von 1.918,00 € übernehmen. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III bei weitem übersteigt. Das kann z.B. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma der Fall sein.

Wechsel von Geld- zur Sachleistung

Wer einen Wechsel von der Geld- zur Sachleistung plant, sollte das zuvor mit der Pflegekasse abgestimmen. Anderenfalls muss der Pflegegeldempfänger die Sachleistung von dem weiterhin erhaltenen Pflegegeld bezahlen. Alternativ können Sie auch die Kombinationsleistung wählen.

Pflegemodule / Leistungskomplexe

Pflegemodule oder Leistungskomplexe (LK) heißen die nummerierten Tätigkeitsbeschreibungen, auf welche sich die Spitzenverbände der Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Pflegeeinrichtungen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes verständigt haben. Sie sind zugleich das Gerüst für die Entgelte der professionellen Leistungserbringer. Aus den notwendigen bzw. den gewünschten Pflegemaßnahmen ergibt sich im Einzelfall der individuelle Pflegeplan, der in die standardisierten Leistungskomplexe "übersetzt" wird. Das Modul 1 "Erweiterte kleine Körperpflege" umfasst zum Beispiel folgende Einzelmaßnahmen: Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes, An-/Auskleiden, Teilwaschen, Mundpflege und Zahnpflege sowie Kämmen. Der Leistungskomplex 16 "Erstbesuch" beinhaltet die Anamnese, Pflegeplanung sowie die Ausarbeitung und das Angebot eines Pflegevertrages. Die Leistungskomplexe mit ihren einheitlich festgelegten Preisen sind auch Grundlage jeder Art von Privatvereinbarung.

Pflegepersonen

Pflegepersonen können nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn oder Freunde sein. Voraussetzung ist, dass sie nicht erwerbsmäßig pflegen. Wenn die Pflegeperson in der Woche mindestens 14 Stunden Hilfeleistungen erbringt, kann eine eigene Altersabsicherung aufgebaut werden. Dies ist durch den Medizinischen Dienst festzustellen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Pflegeperson neben der Pflege keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben darf.

Eine Pflegeperson kann grundsätzlich mehrere Pflegebedürftige pflegen. Sie ist berechtigt, hierfür Beiträge zur Rentenversicherung zu erhalten. Allerdings ist mit einer Prüfung der Pflegekassen zu rechnen, ob es sich dann tatsächlich nicht um eine erwerbstätige Pflege handelt. Außerdem muss der Pflegeaufwand pro Pflegebedürftigem mindestens 14 Stunden wöchentlich betragen.

Aus der Sicht des Pflegebedürftigen ist es jedenfalls wichtig, der Pflegekasse immer den Namen der jeweiligen Pflegeperson mitzuteilen, d.h. auch nach einem Wechsel. Auf diese Weise sichert sich der Pflegebedürftige seine Ansprüche, etwa auf Leistungen der Ersatzpflege.

Pflegeplan

Der Pflegeplan ist ein Bestandteil des (logisch zu begreifenden) Pflegeprozesses und bezeichnet die auf den einzelnen Patienten zugeschnittene Zusammenstellung von Pflegeleistungen. Zwecks Sammlung allgemeiner Informationen besucht ein Mitarbeiter des Pflegedienstes den Patienten zu Hause oder ggfs. bereits im Krankenhaus. Anhand eines Pflegeanamnesebogens werden insbesondere die Daten erfasst, die Aufschluss über die pflegerelevanten Probleme, aber auch die vorhandenen Ressourcen geben. In einem nächsten Schritt sind dann die Pflegeziele festzulegen, auf deren Basis die anzuwendenden Mittel und Methoden geplant werden. Bei der Pflegeplanung berücksichtigt der Pflegedienst sowohl die persönlichen als auch kulturelle Bedürfnisse des Patienten. Schließlich sind die zur Verfügung stehenden Mittel von Kranken- und Pflegekasse, ggfs. Sozialamt sowie eventuelle Eigenleistungen zu beachten.

Pflegestufen

Pflegestufe I (Erheblich Pflegebedürftige)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.


Pflegestufe I

Pflege für erheblich Pflegebedürftige

Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) formuliert als Hilfebedarf für Pflegebedürftige einen Aufwand von mindestens 1,5 Stunden täglich, um als berechtigt zum Erhalt von Leistungen nach dem Gesetz eingestuft zu werden (Pflegestufe I). Das Gesetz fordert hierbei zugleich eine notwendige Unterstützung im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) von mehr als 45 Minuten pro Tag. Außerdem ist mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich. Patienten, die diese Einstufung nicht erreichen, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Notwendige Pflegeleistungen muss der Betroffene dann mit eigenen Mitteln finanzieren oder Leistungen des Sozialamtes (auf Grundlage des SGB XII)

Pflegestufe II

Pflege für Schwerpflegebedürftige

Als Schwerpflegebedürftige werden durch das Gesetz Personen definiert, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und außerdem mehrmals in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Pflegestufe III

Pflege für Schwerstpflegebedürftige

Der Gesetzgeber bezeichnet als Schwerstpflegebedürftige solche Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, hilfebedürftig sind und außerdem mehrmals wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss täglich mindestens 5 Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Das Pflegeversicherungsgesetz formuliert den Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Das heißt, die Bürger sichern das Pflegerisiko bei derjenigen Versicherung ab, bei der sie gegen Krankheit versichert sind. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung von Gesetzes wegen einbezogen. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet worden. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen ihrer Wahl abzuschließen.

Pflegevertrag

Nachdem Sie sich von einigen Pflegediensten Angebote eingeholt und die Qualität der Pflege unter die Lupe genommen haben, müssen Sie sich nun für einen Anbieter ent­scheiden und mit Ihm einen Vertrag abschließen.

Bevor Sie den Pflegevertrag unterschreiben, schauen Sie unbedingt ins Kleingedruckte, denn hier wird schriftlich festgehalten, zu welchen Bedingungen Ihr Pflegedienst welche Leistungen erbringen soll, d.h. die "Geschäftsbeziehung" zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen wird genau festgelegt und bestimmt.

Folgende Punkte sollten im Pflegevertrag schriftlich festgehalten werden:

  1. Vertragspartner des Pflegedienstes sollte nur der Pflegebedürftige selbst sein. Werden Angehörige genannt, haften diese mit z.B. für das Bezahlen von Rechnungen.
  2. Kernstück des Pflegevertrages sind die Beschreibungen der Leistungen, sowie die Vergütungsregeln mit Festlegung eines evtl. Eigenanteils, also das Ihnen im Vorfeld bereits erstellte Angebot.
  3. Die Begleichung der Rechnung für Eigenanteil und Investitionskosten sollte frühestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig werden. Keinesfalls sollte eine Einzugsermächtigung als Muss verlangt werden.
  4. Wichtig sind die Kündigungsfristen. Wird nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Küdigungsfrist von 14 Tagen. Es sollte festgelegt werden, dass Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen können.
  5. Pflegedienst und Pflegebedürftiger haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (wie gestörtes Vertrauensverhältnis, Zahlungsverzug des Pflegebedürf­tigen von mehr als 2 Monaten o.ä.).

Diese 5 Punkte sollten in einem Pflegevertrag unbedingt geregelt werden. Natürlich gibt es noch weitere Leistungsbestandteile, die kundenfreundliche Pflegedienste im Ihrem Kleingedruckten verankert haben (wie problemlose Veränderungen des Leistungsum­fanges, Absprachen von Einsatzzeiten u.ä.).

Pflegevertretung (Urlaubs-/Verhinderungspflege)

Auch die mit der Pflege zu Hause betrauten Angehörigen oder Nachbarn haben einmal Urlaub, werden krank oder sind durch andere Verpflichtungen verhindert. In diesen Fällen benötigt der Patient eine Pflegevertretung. Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen. Erforderlich ist, dass eine Pflegeperson den Pflegebedürftigen seit mindestens 12 Monaten gepflegt hat. Dann kann der Pflegebedürftige auf Kosten der Pflegekasse eine stationäre Einrichtung aufsuchen, oder er kann einen Pflegedienst beauftragen, wenn er weiter zu Hause gepflegt werden möchte. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine ehrenamtliche Pflegeperson für seine Pflege zu Hause, und entstehen dieser Aufwendungen wie z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, so werden die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Die Pflegekasse übernimmt pro Kalenderjahr Kosten für die Ersatzpflegekraft für die Dauer von bis zu 28 Tagen und im Gesamtwert von bis zu 1.510 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für alle drei Pflegestufen. Wird die Ersatzpflege geleistet von Verwandten oder Verschwägerten oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, dann zahlt die Kasse lediglich den Betrag weiter, der dem Pflegegeld der festgestellten Pflegestufe entspricht.

Puls

Im körperlichen Ruhestand pumpt das Herz mit 60 bis 80 Pulsschlägen pro Minute Blut in die Blutgefäße. Eine extrem niedrige Pulsfrequenz von z.B. 35 Pulsschlägen pro Minute führt zu Schwäche und Schwindel. Eine extrem hohe Pulsfrequenz hat zur Folge, dass das Blut nicht mehr ordnungsgemäß transportiert werden kann. Dabei besteht die Gefahr, dass sich Blutgerinnsel bilden.