Infusion

Bei einer Infusion fließt tröpfchenweise sterile Flüssigkeit in Gewebe oder Venen ein. Über Infusionen werden Nährflüssigkeiten oder Medikamente zugeführt.

Insulin

Insulin ist ein Hormon, das den Blutzuckerspiegel senkt. Es wird in der Bauchspeicheldrüse produziert.

Katheter

Um Körperorgane oder Körpergefäße zu untersuchen, zu spülen, zu füllen oder deren Inhalt abzuleiten, werden Röhrchen oder kleinkalibrige Schläuche in dieses Organ oder Gefäß eingeführt. Ein Beispiel ist der Blasenkatheter zur Entleerung der Harnblase.

Kombileistungen

Bei der kombinierten Geld/Sachleistung besteht sowohl die Möglichkeit, daß ein Angehöriger die Pflege ausführt, als auch von einem Pflegedienst unterstützt wird.

In diesen Fällen wird der Sachleistungsbetrag zugrunde gelegt und in der Regel zuerst der Pflegedienst von diesem Geld abgerechnet. Falls danach noch Gelder übrig sind, werden diese anteilsmäßig an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Künstliche Ernährung (enteral, parenteral)

Enterale Ernährung: So nennen die Mediziner die künstliche Ernährung über den Magen-Darm-Trakt. Ein Beispiel ist die Ernährung mit einer PEG-Sonde, die bei schwerwiegenden Schluckbeschwerden notwendig ist. Die Abkürzung steht für "perkutane endoskopische Gastrostomie" und beschreibt die Einführung einer Magen-Sonde über die Bauchdecke. Im Gegensatz dazu die parenterale Ernährung: Das ist beispielsweise die intravenöse Ernährung. Der Begriff bezeichnet eine künstliche Ernährung unter Umgehung des Magen-Darm-Kanals.

Kurzzeitpflege

Der Gesetzestext (§42 SGB XI) lautet wie folgt:

 

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

 

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

 

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (sowie) die Aufwendungen der sozialen Betreuung . . . bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432 Euro pro Kalenderjahr.

Leistungen bei häuslicher Pflege

 

Pflege durch ambulante Pflegedienste:

 

Werden Pflegebedürftige in ihrem eigenen Haushalt durch professionelle Pflegedienste betreut, so besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Pflege wird hier von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht und umfasst Hilfestellung in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie der haus- wirtschaftlichen Versorgung. Der Versicherte kann somit in seiner vertrauten Umgebung bleiben.

 

Die Pflegeversicherung zahlt die Kosten des ambulanten Pflegedienstes monatlich bis zu einer Höhe von:

Leistungen für häusliche Pflege durch ambulanten Pflegedienst (Monatsbeträge)

bis 2011 seit Januar 2012
Pflegestufe I 440 € 450 €
Pflegestufe II 1.040 € 1.100 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

 

 

Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige:

 

Pflegebedürftige, die durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden. Das Pflegegeld ist wie die Pflegesachleistung entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegegeld für häusliche Pflege durch einen Angehörigen (Monatsbeiträge)

bis 2011 seit Januar 2012
Pflegestufe I 225 € 235 €
Pflegestufe II 430 € 440 €
Pflegestufe III 685 € 700 €

 

Gemeinsame Pflege durch Angehörige und einen Pflegedienst:

 

Liegen die übernommenen Kosten für einen Pflegedienst unter dem Höchstbetrag laut Pflegestufe, so kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld an betreuende Angehörige gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich neben dem Pflegedienst noch eine weitere private Pflegeperson um den Bedürftigen kümmert und den restlichen Hilfebedarf sicherstellt.

 

Es wird jedoch nicht die volle Differenz zum Höchstbetrag als Pflegegeld gezahlt, sondern nur der prozentuale Wert in Höhe des nicht verbrauchten Anteils der Pflegesachleistungen. Wer also seinen Anspruch auf Pflegekostenersatz nur zu 70 % ausschöpft, hat zusätzlich Anspruch auf 30 % des ihm zustehenden Pflegegeldes.

 

 

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson:

 

Wenn die bisherige Pflegeperson durch Krankheit, Erholungsurlaub oder aus vergleichbaren Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, tritt die Pflegeversicherung mit der sogenannten Ersatz- oder Verhinderungspflege ein. Die Ersatzpflege kann entweder durch:

  -     nahe Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte

  -     einen Pflegedienst oder

  -     in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.

 

Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens sechs Monate lang gepflegt hat.

 

Die Ersatzpflege ist hinsichtlich Dauer und Höhe begrenzt – auf längstens vier Wochen und maximal 1.550 Euro Kostenersatz je Kalenderjahr – unabhängig von der vorliegenden Pflegestufe. Dabei kann die Ersatzpflegekraft auch über das Kalenderjahr verteilt bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen beansprucht werden. rsteigen

 

 

Leistungen bei Pflege in Heimen und Einrichtungen

 

Kurzzeitpflege – vorübergehend für max. 4 Wochen:

 

Kurzzeitpflege kann für maximal vier Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

 

  • die Pflegebedürftigkeit nach Erkrankung oder Unfall erstmalig auftritt und die Wohnung vor der Krankenhausentlassung umgebaut oder die häusliche Pflege erst organisiert werden muss.

 

  • die pflegende Person gehindert ist oder ausfällt und eine Verhinderungspflege für die Überbrückung des Zeitraums nicht ausreicht.

 

  • sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.

 

Die Kurzzeitpflege ist also ein Angebot, dass Angehörige vor allem in Krisensituationen entlastet. Der Pflegebedürftige kann vorübergehend in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung, zum Beispiel einem Pflegeheim, ganztägig  betreut werden.

 

Die Pflegeversicherung übernimmt dann die pflegebedingten Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege in Höhe maximal:

Leistungen für die stationäre Kurzzeitpflege (Monatsbeträge)

bis 2011 seit Januar 2012
Pflegestufe I 1.510 € 1.550 €
Pflegestufe II 1.510 € 1.550 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

 

Der MÜNCHENER VEREIN garantiert seinen Kunden einen Kurzzeitpflegeplatz innerhalb von 48 Stunden.

 

 

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege):

 

Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Hier wird der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut und die restliche Zeit zu Hause gepflegt.

 

Die Pflegeversicherung übernimmt dann pflegebedingte Kosten sowie Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung bis zu den genannten monatlichen Höchstbeträgen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind jedoch vom Pflegebedürftigen selbst aufzubringen.

Leistungen bei teilstationärer Nacht- oder Tagespflege (Monatsbeträge)

bis 2011 seit Januar 2012
Pflegestufe I 440 € 450 €
Pflegestufe II 1.040 € 1.100 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

 

 

Betreuung im Heim (vollstationäre Pflege):

 

Wenn weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (z.B. weil die bisherige Pflegeperson überfordert ist), kann vollstationäre Pflege gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer durch einen Versorgungsvertrag zugelassenen Einrichtung der vollstationären Pflege erfolgt.

 

Ab dem 01.01.2010 hat der Gesetzgeber folgende Leistungsgrenzen festgelegt:

Leistungen bei vollstationärer Pflege in einem Heim (Monatsbeträge)

bis 2011 seit Januar 2012
Pflegestufe I 1.023 € 1.023 €
Pflegestufe II 1.279 € 1.279 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

 

Im Rahmen der Service-Leistungen unserer Deutschen Pflegekarte garantieren wir im Ernstfall allen Kunden der Deutschen Privat Pflege innerhalb von 24 Stunden einen Pflegeheimplatz in Deutschland.

 

Weitere Maßnahmen der Pflegeversicherung:

 

  • Kostenübernahme für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzartikel oder Desinfektionsmittel) bis zum Höchstbetrag von 31 Euro je Kalendermonat.

 

  • Leihweise Überlassung technischer Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebett oder Badewannenlifter)

 

  • Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 2.557 Euro je Maßnahme (zum Beispiel den Einbau eines Treppenliftes)

 

  • Kostenübernahme für Pflegekurse von Angehörigen durch Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser oder Volkshochschulen

 

  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und ggf. Zuzahlungen zur Renten- und Pflegeversicherung)

 

Mit rechtzeitiger Vorsorge schützen Sie Ihr Vermögen!

Im Ernstfall summieren sich die Aufwendungen für gute Pflege sehr schnell. Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet nur einen Grundschutz und deckt oft gerade einmal die Hälfte der anfallenden Kosten. Für den Rest muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen oder seine Angehörigen.

 

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Sie die verbleibenden Kosten im Pflegefall deutlich reduzieren und das eigene Vermögen schützen. Sorgen Sie rechtzeitig vor!